Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign (AVG Kommunikationsdesign)
Wndesign Stand 01.12.2016
1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Kommunikationsdesigner
und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der
Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den
hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG des Kommunikationsdesigners gelten auch, wenn der Kommunikationsdesigner in
Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen
des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der
Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Partei en. Der
Kommunikationsdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart
wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung
der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe
sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Vergütung
3.1 Sämtliche Leistungen, die der Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber bringt, sind
kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber
während oder nach Leistungserbringung des Kommunikationsdesigners Sonder- und/oder
Mehrleistungen des Kommunikationsdesigners, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so
kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar
und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar
zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt.
Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger
Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen
AGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der
Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif
Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.
3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit
haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die
bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer
solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten
oder erfordert er vom Kommunikationsdesigner finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten
Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ der
Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach
Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen
des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung
sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein
Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher
beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt
vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich,
räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu
vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den
Kommunikationsdesigner neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur
Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise
Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist
unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des
Kommunikationsdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine
unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der
Parteien ist unzulässig.
5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck
erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur
das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von
Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners.
5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den
Auftraggeber über.
5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des
Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der
Kommunikationsdesigner hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner
geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten
geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.
6. Namensnennungspflicht
Der Kommunikationsdesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken
und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen des
Kommunikationsdesigners namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich
ist.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen,
Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzliche
Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif Design in der jeweils
aktuellen Fassung gesondert berechnet.
7.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt,
die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung des Kommunikationsdesigners ab – geschlossen werden, verpflichtet sich
der Auftraggeber, den Kommunikationsdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen
Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der
Kommunikationsdesigner ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu
stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach
vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und
mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das
Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck
etwas anderes ergibt.
8.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas
anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur
Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des
Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber
herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren
und zu vergüten.
8.4 Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte
»offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers
geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des
Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.
9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem Kommunikationsdesigner Korrekturmuster
vorzulegen.
9.2 Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer
Vereinbarung.
9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner bis zu
zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus
dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
9.4 Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages
entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher
Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber
hinzuweisen, sofern der Kommunikationsdesigner nicht über ein etwaiges entgegenstehendes
Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte
Dritter muss der Kommunikationsdesigner für seine Werbezwecke selbst einholen.
10. Haftung
10.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen,
Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der
Kommunikationsdesigner auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur,
sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden,
übernimmt der Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn,
den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der
Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Kommunikationsdesigner
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung
berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit
von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom
Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des
Kommunikationsdesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein
Verbraucher ist.
10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
des Werks schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt
die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher
ist.
10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten
selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im
geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber
auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu
vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des
Kommunikationsdesigners.
11. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die
vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig
unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Kommunikationsdesigners, wenn die
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsgrundlagen Produktdesign (AVG-Produktdesign)
Wndesign 01.12.2016
1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Produktdesign-Leistungen zwischen dem Produktdesigner und dem
Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der
Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den
hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG des Produktdesigners gelten auch, wenn der Produktdesigner in Kenntnis
entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des
Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der
Produktdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien.
Der Produktdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.
Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem
Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener«
Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Vergütung
3.1 Sämtliche Leistungen, die der Produktdesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder
nach Leistungserbringung des Produktdesigners Sonder- und/oder Mehrleistungen des
Produktdesigners, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so
kann der Produktdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2 Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen
(Entwurfshonoraranteil) sowie die Vergütung für die Nutzung der Entwürfe (Nutzungshonoraranteil).
Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt.
Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend vergütet werden. Vorbehaltlich anderweitiger
Vereinbarungen erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des jeweils aktuellen AGD Vergütungstarifs
Design, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige
Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif Design kann jederzeit beim
Auftragnehmer angefordert werden.
3.3 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.4 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit
haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist ¼ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,
¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ bei der Abnahme zur Zahlung fällig.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen
des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung
sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Produktdesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher
nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen.
Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
5.1 Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten dürfen nur für
den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung
über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet
und berechtigt den Produktdesigner zur Geltendmachung eines zusätzlichen Nutzungshonorars sowie
im Falle eines urheberrechtlichen Schutzes der Leistungen zur Geltendmachung von Unterlassungsund
Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung einer von Rechts wegen
geschützten Leistung ist unzulässig.
5.2 Sämtliche Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten des
Produktdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine
unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der
Parteien ist unzulässig.
5.3 Der Produktdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen
Nutzungsrechte an seinen rechtlich geschützten Leistungen ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von
Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Produktdesigners.
5.5 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung für den
Entwurf und die Ausarbeitung (vgl. Ziffer 3) auf den Auftraggeber über.
5.6 Geschützte Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten dürfen
ohne ausdrückliche Einwilligung des Produktdesigners weder im Original noch bei der Serienfertigung
verändert werden. Der Kommunikationsdesigner hat das Recht eine Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und
sonstige Arbeiten zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen an den von ihm erbrachten vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.
6. Namensnennungspflicht
Der Produktdesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in
unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen des Produktdesigners
namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen,
Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten oder zusätzliche Korrekturläufe
etc. werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen
Fassung gesondert berechnet.
7.2 Der Produktdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur
Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Produktdesigner entsprechende Vollmacht zu
erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung des Produktdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der
Auftraggeber, den Produktdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der Produktdesigner ist in Abweichung zu
Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung
gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Modellen und Fotos etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu
erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und
mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Entwürfen und sonstigen Ergebnissen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck
sich etwas anderes ergibt.
8.2 Die Originale sind dem Produktdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben,
falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei
Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der
Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des
Produktdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber
herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren
und zu vergüten.
8.4 Hat der Produktdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte
»offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des
Produktdesigners geändert werden, es sei denn aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für
Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des
Auftraggebers.
9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Produkt-Exemplare und Eigenwerbung
9.1 Für den Fall der Serienfertigung ist der Prototyp vor Beginn der Serienfertigung dem
Produktdesigner vorzulegen.
9.2 Die Produktionsüberwachung durch den Produktdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer
Vereinbarung.
9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Produktdesigner fünf
unbeschädigte Produktexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus
dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
9.4 Der Produktdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages
entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher
Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber
hinzuweisen, sofern Produktdesigner nicht über ein etwaiges entgegenstehendes
Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte
Dritter muss der Produktdesigner für seine Werbezwecke selbst einholen.
10. Haftung
10.1 Der Produktdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen,
Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der
Produktdesigner auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern
eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden,
übernimmt der Produktdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den
Produktdesigner trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der Produktdesigner tritt in
diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Produktdesigner übergebenen
Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein,
stellt der Auftraggeber den Produktdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit
von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom
Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen entfällt jede Haftung des
Produktdesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des
Werks schriftlich beim Produktdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten
selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im
geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber
auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber
freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des Produktdesigners.
11. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Produktdesigner die vereinbarte
Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene
Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Produktdesigners, , wenn die Vertragsparteien
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeine Vertragsgrundlagen Fotodesign (AVG Fotodesign)
wndesign Stand 01.12.2016
1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Fotodesign-Leistungen zwischen dem Fotodesigner und dem Auftraggeber
gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber
Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier
aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG des Fotodesigners gelten auch, wenn der Fotodesigner in Kenntnis entgegenstehender
oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den
Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der
Fotodesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Der
Fotodesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.
Die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Vergütung
3.1 Die Anfertigung von Fotografien und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Fotodesigner für den
Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Fotodesigners Sonderund/
oder Mehrleistungen des Fotodesigners, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so
kann der Fotodesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2 Fotografien bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.
Die Vergütung erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen auf der Grundlage des jeweils
aktuellen AGD Vergütungstarifs Design, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der
Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde.
Der Vergütungstarif Design wird dem Auftraggeber auf Anfrage vom Fotodesigner zur Einsicht zur
Verfügung gestellt.
3.3 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
zu zahlen sind.
3.4 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu
erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotodesigner auch für die Zeit, um die sich die
Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.5 Für folgende Nebenkosten wird bereits mit Vertragsschluss die folgende Vergütung
vereinbart:
• Verbrauchsmaterialien und Kosten für technische Ausarbeitungen werden nach dem
tatsächlichen Aufwand gesondert berechnet.
• Fahrt- und Reisekosten, einschließlich Kosten für erforderliche Versicherungen, werden
im üblichen Umfang gesondert berechnet. Dabei wird bei Nutzung eines PKWs
der Durchschnitt eines Mittelklasse-PKW mit Abschreibung berechnet, derzeit
€ 0.62/Kilometer entsprechend ADAC-Autokostenberechnung.
• Die Nachbearbeitung bei digitaler Produktion wird mit 19,50 EUR pro angefangenen
15 Minuten berechnet.
3.6 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige
Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Der Fotodesigner wählt die Fotografien aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion
zur Abnahme vorlegt. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Fotografien, soweit vertragsgemäß
erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende
Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen
Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er vom Fotodesigner finanzielle Vorleistungen, die
25% der vereinbarten Vergütung übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten,
und zwar ¼ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der
Arbeiten, ½ nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen
des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung
sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Fotodesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht
beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen.
Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
5.1 Jeder dem Fotodesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von
Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
5.2 Die Fotografien dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich)
verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und
inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Fotodesigner zur Geltendmachung von
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
Jede auch nur teilweise Nachahmung einer Fotografie ist unzulässig, soweit hierbei die in der
Fotografie verkörperte schöpferische Leistung übernommen wird.
5.3 Der Fotodesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen
Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht eingeräumt.
5.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von
Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotodesigners.
5.5 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten
Vergütung auf den Auftraggeber über.
5.6 Originale, Negative und Abzüge der Fotografien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des
Fotodesigners weder im Original noch bei der Reproduktion digitalisiert werden. Sie dürfen ebenso
wenig wie digitale Fotodateien verändert (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung
oder auch jede Veränderung bei der Bildwiedergabe wie Veröffentlichung in Ausschnitten) oder an
Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht vom Vertragszweck gedeckt ist.
5.7 Der Fotodesigner hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner
Werkleistungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen an seiner Werkleistung zu gefährden.
6. Namensnennungspflicht
6.1 Der Fotodesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in
unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen des Fotodesigners
namentlich zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Fotodesigner, eine
Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben dieser zu verlangen.
6.2 Sollte eine Zustimmung des Fotodesigners zur Digitalisierung vorliegen, hat der Auftraggeber bei
der digitalen Erfassung und Nutzung sicher zu stellen, dass der Name des Fotodesigners mit den
Bilddaten elektronisch verknüpft wird und die Bilddaten in Absprache mit dem Fotodesigner mit
wirksamen technischen Schutzmaßnahmen versehen werden.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Fotografien, die
Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD
Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.
7.2 Der Fotodesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur
Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Fotodesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung des Fotodesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der
Auftraggeber, den Fotodesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben (z.B. für Filmmaterial, Laborarbeiten,
Fotomodelle und Reisen).
Der Fotodesigner ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen,
sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien etc. sind
nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und
mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Fotografien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen,
falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
8.2 Sind die Originale dem Fotodesigner zurückzugeben, hat dies nach vereinbarter – bzw. wenn
nichts vereinbart wird – nach angemessener Frist und unbeschädigt zu geschehen. Bei Beschädigung
oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale
notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des
Fotodesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.4 Hat der Fotodesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese
nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für
Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des
Auftraggebers.
9. Verlust, Beschädigung und verspätete Rückgabe von Fotomaterial
9.1 Sind Materialien dem Fotodesigner zurückzugeben und ist der Auftraggeber zur Rückgabe des ihm
überlassenen Materials in einwandfreiem Zustand nicht in der Lage, so hat er Schadensersatz zu
leisten. Der Fotodesigner ist in diesem Fall berechtigt, EUR 1.000,00 für jedes Original und EUR
200,00 für jedes Duplikat zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein Schaden
oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Dem Fotodesigner bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
9.2 Bei Überschreitung der Frist nach Ziff. 8.2 und für den Fall, dass die Frist nicht bestimmt ist, nach
erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Rückgabe, ist der Fotodesigner berechtigt, 1,00
EUR pro Tag und Original zu verlangen, niemals jedoch mehr als 5% der Auftragssumme. Dem
Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden
oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Dem Fotodesigner bleibt die Geltendmachung eines
höheren Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
10. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
10.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem Fotodesigner Korrekturmuster vorzulegen.
10.2 Die Produktionsüberwachung durch den Fotodesigner erfolgt nur aufgrund besonderer
Vereinbarung.
10.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Fotodesigner bis zu zehn
einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem
Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
10.4 Der Fotodesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages
entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher
Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber
hinzuweisen, sofern Fotodesigner nicht über ein etwaiges entgegenstehendes
Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte
Dritter muss der Fotodesigner für seine Werbezwecke selbst einholen.
11. Haftung
11.1 Der Fotodesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Gegenständen,
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet
der Fotodesigner auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern
eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
11.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden,
übernimmt der Fotodesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den
Fotodesigner trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der Fotodesigner tritt in
diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Fotodesigner übergebenen
Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein,
stellt der Auftraggeber den Fotodesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
11.4 Der Auftraggeber hat Fotografien auf etwaige Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls
freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Fotografien entfällt jede Haftung des
Fotodesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
11.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des
Werks schriftlich beim Fotodesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
11.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten
selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im
geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber
auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu
vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des Fotodesigners.
12. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Fotodesigner die vereinbarte
Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte bzw. böswillig unterlassene
Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
13. Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Fotodesigners, wenn die Vertragsparteien
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsgrundlagen Webdesign (AVG Webdesign)
wndesign Stand 1.12.2016
1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Webdesign-Leistungen zwischen dem Webdesigner und dem Auftraggeber
gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG
abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG des Webdesigners gelten auch, wenn der Webdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder
von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag
vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der
Webdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Der
Webdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.
2.2 Geschuldet ist die Gestaltung einer Webseite. Die Tätigkeit des Webdesigners umfasst hierbei
typischerweise die Erarbeitung einer Konzeption, die grafische Gestaltung der mit dem Auftraggeber
abgestimmten Konzeption sowie die technische Umsetzung und ggf. Programmierung nach dem jeweiligen
Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
2.3 Die folgenden Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten:
(1) Die dauernde Pflege der Webseite, sowohl technisch als auch inhaltlich (d.h. die Vornahme von
Updates).
(2) Die Überlassung von Server-Speicherplatz auf den Serveranlagen des Webdesigners oder Dritten
(d.h. die Übernahme des Web-Hosting).
(3) Die Vornahme einer Domain-Verfügbarkeitsrecherche sowie die Domain-Registrierung.
(4) Die Benennung als administrativer oder technischer Ansprechpartner oder Zonenverwalter im
Rahmen der Domainverwaltung.
(5) Die Übergabe unverschlüsselter Dateien, sog. »offene« Dateien.
(6) Der Erwerb von Lizenzen von Drittanbietern, z.B. für Software, Grafiken, Fotografien oder
Templates.
3. Vergütung
3.1 Sämtliche Leistungen, die der Webdesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach
Leistungserbringung des Webdesigners Sonder- und/oder Mehrleistungen des Webdesigners (vgl. Ziff.
2.3), so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Dies gilt insbesondere für die Übergabe
sogenannter »offener« Dateien.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann
der Webdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und –
soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen.
Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt.
Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger
Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD
Vergütungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der
Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif
Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.
3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben
keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.5 Lizenzen von Drittanbietern, z.B. für Software, Grafiken, Fotografien oder Templates, sind nicht
Bestandteil der Vergütung und werden gesondert abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die
bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer
solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder
erfordert er vom Webdesigner finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen,
so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ der Gesamtvergütung bei
Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des
Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind
ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Webdesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht
beteiligt ist, die gesetzliche Verzugspauschale i. H. v. 40,00 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei
Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines
nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
5.1 Die Entwürfe und die Satzdatei dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich
und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich,
räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten.
Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Webdesigner neben der
Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüchen.
Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten
Programmierung ist unzulässig.
Sämtliche Entwürfe, Satzdateien, Konzeptionen, Programmierungen und sonstige Leistungen des
Webdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut.
Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der
Parteien ist unzulässig.
5.2 Der Webdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen
Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Webdesigners.
5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den
Auftraggeber über.
5.5 Geschützte Entwürfe und Programmierungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des
Webdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der Webdesigner hat das
Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und
Programmierungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.
6. Namensnennungspflicht
Der Webdesigner ist im Impressum der erstellten Webseite namentlich zu nennen, soweit eine Nennung
nicht gänzlich branchenunüblich ist.
7. Sonderleistungen und Nebenkosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen,
Satzdateien, Konzeptionen, Programmierungen, etc. werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD
Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.
7.2 Der Webdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur
Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Erwerb von Lizenzen für Software, Grafiken,
Fotografien oder Templates sowie das Anmieten von Server-Speicherplatz auf Serveranlagen
(Web-Hosting).
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Webdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung des Webdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber,
den Webdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem
Vertragsabschluss ergeben. Der Webdesigner ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in
Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für die Anfertigung von Modellen,
Fotos, Zwischenaufnahmen, Teasern, Web-Hosting etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom
Auftraggeber zu erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Entwürfen und Satzdateien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum
übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes
ergibt.
8.2 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des
Webdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, sämtliche Daten und Dateien an den Auftraggeber
herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu
vergüten.
8.4 Hat der Webdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene«
Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert
werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.
9. Eigenwerbung
Der Webdesigner ist berechtigt, sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke
der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und
im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Webdesigner nicht über ein
etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt
wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Webdesigner für seine Werbezwecke selbst einholen.
10. Haftung
10.1 Der Webdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Dateien, Vorlagen,
Filmen, Displays, Layouts, Satzdateien etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der
Webdesigner auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht
verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflicht).
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt
der Webdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Webdesigner trifft
gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der Webdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als
Vermittler auf.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Webdesigner übergebenen Daten und
Vorlagen (insb. Grafiken, Fotografien oder Templates) berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser
Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Webdesigner von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.
10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Satzdateien auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text,
Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber
freigegebene Entwürfe entfällt jede Haftung des Webdesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht,
wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich beim Webdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten
selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im
geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht
für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf
rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind.
11. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Webdesigner die vereinbarte Vergütung,
muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge
anrechnen lassen (§ 649 BGB).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Webdesigners, wenn die Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind oder
mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.